Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend “AGB” genannt)
gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der Profitherm AG. Sie bilden
einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten
Vertrages.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. Die aktuelle Version kann jederzeit unter www.profithermag.ch/AGB eingesehen werden.
Ein Vertragsschluss bedingt Schriftlichkeit (E-Mail oder Telefax gelten als ausreichend). Angebote und Kostenvoranschläge gelten nur für das besprochene Projekt. Pläne dürfen nur für das besprochene Projekt verwendet werden. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge weisen stets eine gewisse Preisungenauigkeit auf. Die Profitherm AG ist für 30 Tage ab Offertdatum an ihre Offerten gebunden.
Leistungen
Die Profitherm AG erbringt die bestellten Leistungen mit der gebührenden Sorgfalt. Sie ist zum Zuzug von Hilfskräften, planenden oder ausführenden Spezialisten, Subunternehmern wie auch Zulieferern ohne Einschränkung berechtigt. Sie bleibt Ansprechpartner und ist für die bestellte Leistung verantwortlich.
Lieferungen
Lieferfristen und Liefertermine können mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Sie werden aber in jedem Fall erst durch die schriftliche Bestätigung gültig. Die offerierten und akzeptierten Liefertermine werden von der Profitherm AG eingehalten. Ausnahmen sind höhere Gewalt oder von der Profitherm AG nicht zu vertretende Umstände. Die Profitherm AG setzt in diesem Fall ihre Kunden umgehend davon in Kenntnis. Bei Lieferverzögerung ohne grobes Verschulden und ohne Absicht der Profitherm AG wird jeder Schadenersatzanspruch und jede weitergehende Haftung für Sach- und Personenschäden wegbedungen. Wegbedungen wird diese auch für Hilfspersonen.
Bauabnahme
Nach Abschluss der Arbeiten erstellt die Profitherm AG gemeinsam mit dem Bauherrn (gegebenenfalls vertreten durch die Bauleitung) ein Abnahmeprotokoll, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Verweigert der Bauherr die Mitwirkung, so gilt das Werk 30 Tage nach Anzeige der Vollendung als abgenommen.
Termine
Fristen, die von der Profitherm AG in der Offerte oder in Begleitschreiben angegeben worden sind, beziehen sich auf diejenigen Umstände, welche aufgrund der Offertunterlagen abgeschätzt werden konnten. Der Beginn der Arbeiten, soweit ein solcher nicht im Werkvertrag verbindlich festgelegt ist, richtet sich nach der Disponibilität der Geräte und der Fachkräfte und ist von Fall zu Fall zu vereinbaren. Verlangt der Bauherr zur Beschleunigung der Arbeiten Überstunden, Nachtarbeit oder dergleichen, so werden die damit verbundenen Lohn- und Kostenzuschläge besonders verrechnet. Wartezeiten, welche die Profitherm AG nicht zu verantworten hat, werden dem Bauherrn in Regie zusätzlich verrechnet.
Bestimmung des Werklohnes
Dem Angebot sind die bei Abgabe geltenden Löhne, Baustellenzulagen, Materialpreise, Transportkosten und Preise für Hilfsstoffe sowie die geltenden Gebühren und Steueransätze zugrunde gelegt. Erhöhungen werden gemäss SIA-Norm 118 Art. 66 ff abgerechnet.
Für das Ausmass bei Leistungen zu Einheitspreisen sind die von der ProfithermNicht verschuldete Arbeitsverzögerung und Regiearbeiten
Zum Projektbeginn müssen alle Vorarbeiten von Dritten oder vom Auftraggeber- Regie Maler/Gipser/Fassadenbauer Helfer à CHF 87.00 / Stunde zuzüglich MwSt.
Zuschläge gemäss gültigem GAV
Sonn- und Feiertage zwischen 00.00-24.00 Uhr: Zuschlag 100%
Abendarbeit (mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet, 20.00-23.00 Uhr): Zuschlag 25%
Vorübergehende Nacharbeit (d.h. weniger als 25 Nächte/Kalenderjahr), 23.00-06.00 Uhr: Zuschlag 50%
Die Geltendmachung weiteren Schadens behält sich die Profitherm AG vor.
Versteckte Mängel
Erfolgt keine Einwilligung des Eigentümers allfällige Mängel zu beseitigen oder Anpassungen an die gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, übernimmt die Profitherm AG keine Garantie und haftet nicht für Schäden aus solchen Mängeln.
Die Anzeige von Mängeln hat sofort, spätestens aber 7 Tage nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Die Mängelanzeige muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Auftraggeber hat der Profitherm AG bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Nachbesserung und /oder Ersatzlieferungen zu ermöglichen.
Für Schäden welche nicht an dem von der Profitherm AG gelieferten Gegenstand selbst
Garantie
Die Profitherm AG übernimmt die Garantie für eine fachgerechte Ausführung ihrer Arbeiten unter Ausschluss jeder Haftung für allfällige direkte oder indirekte Folgeschäden, sofern und soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Im Übrigen nimmt der Bauherr zur Kenntnis und anerkennt, dass von der Profitherm AG eine weitergehende Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht übernommen wird, wobei die Profitherm AG diesbezüglich eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Dem Bauherrn wird der Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht und/oder einer Bauwesenversicherung empfohlen.
Vorbehalt
Bis alle Forderungen erfüllt sind, behält sich die Profitherm AG das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
Bei Pfändungen oder Zugriff von Dritten auf die gelieferten Waren hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Profitherm AG hinzuweisen und die Profitherm AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Erfüllungsort und anwendbares Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Profitherm AG in 5734 Reinach AG. Es gilt das Schweizer Recht.
Weitere Vertragsbestandteile der Profitherm AG sind:
SN Schweizer Norm 507 721 SIA NBV 721:2001 und folgend SIA 118.
Die Preise können als Netto- oder als Bruttopreis mit Rabatten angegeben werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Preisanpassungen in Offerten vor Vertragsabschluss sowie Preisanpassungen infolge von Rohstoffzuschlägen sind vorbehalten.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist zu bezahlen.
Ab dem 1. Tag nach Verfall ist ohne besondere Mahnung ein Verzugszins von 8% geschuldet. Die Verrechnung unserer Forderungen mit fälligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Mängel berechtigen den Besteller nicht zum Rückbehalt von Zahlungen.
Wird in Absprache mit der Profitherm AG ein Zahlungsrückbehalt vereinbart, entspricht dieser maximal dem Wert des Schadens. Sind die Arbeiten noch nicht abgeschlossen, so gilt der Artikel SIA-Norm 118: Rückbehalt von 10% (bzw. 5%) als Sicherheit.
Inkasso
Die Profitherm AG behält sich vor, Daten von säumigen Zahlern einer Inkasso Firma zur Verfügung zu stellen.
Die Profitherm AG weist darauf hin, dass sie die Daten sämtlicher Kunden EDV-mässig verarbeitet und in eine Datei übernimmt.
Wir halten uns an die Schweizer Datenschutzgesetzgebung.